AGB

Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen der Potema GmbH
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 
Potema GmbH, Adalperostraße 29, 85737 Ismaning (nachfolgend „Potema“) gelten 
ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem 
Kunden bzw. Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal 
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Potema abweichende 
Bedingungen des Kunden bzw. Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, 
Potema hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von 
Potema gelten auch dann, wenn Potema in Kenntnis entgegenstehender oder 
von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Lieferanten die 
Lieferung oder Leistungen an den Kunden bzw. Lieferanten vorbehaltlos 
ausführt.
1.3 In den zwischen Potema und dem Kunden bzw. Lieferanten abgeschlossenen 
Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen und 
Leistungen schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen 
Potema und dem Kunden bzw. Lieferanten getroffen werden, sind in dem 
betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich 
niederzulegen.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen 
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne 
ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige 
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer 
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Haftung
2.1 Potema haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für 
einfache Fahrlässigkeit haftet Potema nur und begrenzt auf den vertragstypisch 
vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die 
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf 
deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen 
(Kardinalpflicht).
2.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Potema nur, wenn 
ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober 
Fahrlässigkeit beruht.
2.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht 
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie 
und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der 
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.4 Soweit die Haftung der Potema ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies 
auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, 
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
3.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Potema, derzeit in München.
3.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als 
Gerichtsstand vereinbart.
3.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des 
UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
II. Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen dieses Abschnitts II. gelten für alle 
Kaufverträge und Werklieferverträge, die Potema als Verkäufer mit Kunden 
abschließt. 
2. Vertragsschluss
2.1 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu 
qualifizieren, so kann Potema dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab 
Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
2.2 Kostenvoranschläge von Potema sind - sofern nicht anders vereinbart -
freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines konkreten Angebotes durch 
Potema ist dieses nur für die Dauer von zwei Wochen oder für den im Angebot 
genannten Zeitraum verbindlich.
2.3 Ein Vertrag zwischen Potema und dem Kunden kommt - vorbehaltlich einer 
abweichenden Vereinbarung - erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung 
durch Potema zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer 
Auftragsbestätigung gleich.
2.4 Die von Potema übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie 
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, 
soweit Potema diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als 
Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der 
Auftragsbestätigung Bezug nimmt.
3. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
3.1 Die Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten von Potema und 
verstehen sich ohne Verpackung und Versand (ex works) es sei denn, es ist im 
Angebot etwas Abweichendes angegeben.
3.2 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der 
Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, 
sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart 
ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen 
von Potema.
3.3 Bei Teillieferungen oder –leistungen nach Ziffer 4.2 steht Potema ein 
Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.
3.4 Potema behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern 
zwischen Vertragsschluss und Lieferung von Potema nicht zu vertretende 
Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, 
Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, 
einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und 
Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von
Wechselkursänderungen.
3.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von Potema nicht 
eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der 
Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb 
der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der 
Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem 
vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der 
rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich Potema die Berechnung 
der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen 
außerhalb der Europäischen Union ist Potema berechtigt, die gesetzliche 
Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats 
nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Potema übersendet.
3.6 Werden Schecks und Wechsel von Potema entgegengenommen, so erfolgt 
dies nur erfüllungshalber, unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie 
gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden 
Kosten durch den Kunden; insbesondere sind Wechselsteuern vom Kunden zu 
tragen.
3.7 Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes 
ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. 
Der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt 
automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3.8 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist 
Potema berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem 
Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren 
Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen.
3.9 Werden Potema Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit 
des Kunden zu mindern, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung 
mit dem Kunden sofort fällig.
3.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn 
sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Potema
anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen Potema an Dritte 
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Potema.
2
4. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung 
oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works).
4.2 Potema ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den 
Kunden nicht unzumutbar sind.
4.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die 
den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim 
Transport durch Potema.
4.4 Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den 
Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so 
lagert die Ware bei Potema auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht 
in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf 
den Kunden über.
4.5 Transportschäden sind Potema sowie dem anliefernden Spediteur 
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich anzuzeigen.
4.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der 
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für die 
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang bei Annahmeverzug
5.1 Die Angabe von Liefer- und Leistungszeiten durch Potema sind 
unverbindlich, es sei denn, dass Potema den genauen Liefer- oder 
Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5.2 Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der 
Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder mitgeteilt ist, dass der 
Vertragsgegenstand zur Abholung bereitsteht. Wird die Leistung im räumlichen 
Bereich des Kunden erbracht, sind Leistungsfristen mit Erbringung der Leistung 
eingehalten.
5.3 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und 
technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die 
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden 
Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter 
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Potema wird sich 
abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.
5.4 Die Erfüllung des Vertrages durch Potema bzgl. derjenigen Lieferteile, die 
von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, 
dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
5.5 Kommt Potema in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, 
richtet sich die Haftung nach Ziffer I.2. 
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige 
Mitwirkungspflichten, so ist Potema berechtigt, die bestehenden gesetzlichen 
Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden 
Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf 
einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Potema
behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf 
einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig 
über den Vertragsgegenstand zu verfügen und an den Kunden mit 
angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten.
5.7 Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines 
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des 
Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in 
Annahmeverzug gerät.
6. Gewährleistung bei Sachmängeln
6.1 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer 
6.5 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem 
Fall ist Potema nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. 
-leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
6.2 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier 
Wochen betragen und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst 
dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Potema
kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen 
Kosten möglich ist.
6.3 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher 
Zustimmung von Potema erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und 
der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Potema an deren 
Geschäftssitz auf Potema über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung 
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten 
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Potema, wenn tatsächlich ein Mangel 
vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als 
unberechtigt heraus, kann Potema die hieraus entstandenen Kosten vom 
Kunden ersetzt verlangen.
6.4 Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die 
gelieferte Sache zurückzugewähren.
6.5 Ist Potema zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, 
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus 
Gründen, die Potema zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die 
Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum 
Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher 
unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand 
einen Betrag von 5 (fünf) Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In 
diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises 
zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer I. 2. 
6.6 Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne 
vorherige Zustimmung von Potema selbst vornimmt oder durch Dritte 
vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, 
dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel 
keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des 
Kunden zurückgehen.
6.7 Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, 
welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte 
Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige 
Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung 
des Vertragsgegenstandes sowie durch Änderungen an dem 
Vertragsgegenstand durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte 
ohne ausdrückliches Einverständnis der Potema entstanden sind.
6.8 Die subjektiven Anforderungen des Vertragsgegenstandes im Sinne des § 
434 Abs. 2 BGB richten sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im 
Angebot. Für die Beurteilung der Mangelfreiheit ist ausschließlich auf diese 
subjektiven Anforderungen abzustellen. §§ 434 Abs. 1 und Abs. 3 gelten insoweit 
mit der Maßgabe, dass die objektiven Anforderungen für die Beurteilung der 
Mangelfreiheit keine Anwendung finden.
6.9. Für den Fall, dass digitale Produkte von Potema bereitgestellt werden, 
gelten die Regelungen in Ziffer 6.8 entsprechend auch für diese digitalen 
Produkte. Die von Potema bereitgestellten digitalen Produkte sind nicht für 
einen Weitervertrieb an Verbraucher gedacht.
7. Verjährung
7.1 Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 
Monaten.
7.2 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges 
oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten 
im Sinne der Ziffer I.2.1, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen 
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen 
Verjährungsvorschriften.
7.3 Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen 
Vorschriften.
8. Kauf auf Probe
8.1 Wird ausdrücklich die Lieferung von Muster- oder Testprodukten vereinbart, 
so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch schriftliche Erklärung 
der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.
8.2 Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen. 
8.3 Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. 
Alle Rücksendungen sind Potema vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr 
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der 
zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an Potema an deren 
Geschäftssitz auf Potema über. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vollständig 
und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
9.1 Potema behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung 
sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den 
Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für 
künftige Forderungen, die Potema aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit 
dem Kunden erwirbt.
9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf 
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum 
Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich 
werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, ist Potema berechtigt, den Vertragsgegenstand 
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein 
3
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Potema hätte dies ausdrücklich schriftlich 
erklärt.
9.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder 
verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
9.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen 
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug 
befindet; er tritt Potema bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs Endbetrages der Forderung von Potema (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die 
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, 
und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach 
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Potema nimmt diese Abtretung an. Zur 
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung 
ermächtigt. Die Befugnis von Potema, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt 
hiervon unberührt. Potema verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, 
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen 
Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere 
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder 
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Potema verlangen, dass 
der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, 
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen 
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird 
der Kunde auf das Eigentum von Potema hinweisen und diese unverzüglich 
benachrichtigen, um Potema die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 
ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Potema die bei der 
Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und 
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9.7 Potema verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des 
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu 
sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der 
freizugebenden Sicherheiten obliegt Potema.
10. Ausfuhr
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von Potema gelieferten Waren und 
technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen 
Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen 
Abnehmern aufzuerlegen.
10.2 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer 
Erbringung der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der 
Kunde zu tragen bzw. - sofern bereits von Potema vorgeleistet - an Potema zu 
erstatten.
11. Herkunftskennzeichnung
Jede Veränderung der Produkte von Potema, insbesondere deren 
Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten 
beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des 
Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, Potema hat hierzu 
vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.
III. Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen dieses Abschnitts III. gelten für alle 
Lieferungen durch Lieferanten an Potema.
2. Vertragsabschluss
2.1 Nur schriftlich von Potema erteilte Aufträge haben Gültigkeit. Mündliche 
Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
der schriftlichen Bestätigung durch Potema.
2.2 Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des verbindlichen 
Liefertermins und des Preises sowie der Bestellnummer von Potema schriftlich 
zu bestätigen, soweit nicht anders vereinbart. Durch die Auftragsbestätigung 
werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen 
Bestandteil des Vertrages. Im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und 
in allen Versandpapieren sind Bestellnummer von Potema mit Datum und die 
Positionsnummer anzugeben.
3. Preise
Sind in dem Auftrag kein Preis und auch keine Berechnungsgrundlage enthalten, 
so ist der Auftrag unverbindlich, bis über die Höhe der Preise Einigkeit erzielt ist, 
bzw. der Auftrag ist erst dann verbindlich, wenn durch Potema kein Einspruch 
gegen einen in der Auftragsbestätigung genannten Preis bzw. eine 
Berechnungsgrundlage innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgt. Die bestätigten 
Preise gelten als Festpreise.
4. Liefertermin
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wird eine Laufzeit 
vereinbart, innerhalb derer der Lieferant die Leistung zu erbringen berechtigt 
und verpflichtet ist, beginnt die Laufzeit mit dem Datum der Auftragserteilung. 
Sobald der Lieferant annehmen muss, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil 
nicht termingerecht ausführen kann – unabhängig von den Ursachen der 
Verzögerung – hat er dies Potema unverzüglich unter Angabe der Gründe und 
der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung 
unverzüglich, so kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der 
gesetzlichen Verpflichtungen von Potema eine angemessene Nachfrist gewährt 
werden. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, ist Potema
berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise 
zurückzutreten. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als 
selbständige Erfüllung.
4.2 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen 
Verzicht auf die Potema wegen der verspäteten Lieferung zustehenden 
Ersatzansprüche.
5. Lieferbedingungen, Leistungsort
5.1 Lieferungen erfolgen – nach Wahl von Potema – DAP oder DDP nach 
Maßgabe der INCOTERMS 2010. Bestimmungsort ist München oder eine andere 
von Potema in dem Auftrag benannte Anschrift. Die Gefahr des zufälligen 
Untergangs und der Beschädigung der Ware geht jedoch erst bei Abnahme der 
Ware am Bestimmungsort auf Potema über.
5.2 Der Lieferant hat alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht 
unterliegen, ordnungsgemäß, gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften, zu 
kennzeichnen. Der Lieferschein oder ein anderes Transportdokument ist als 
Begleitpapier der Sendung beizufügen, wenn die Anlieferung durch einen 
Spediteur, Paketdienst oder per Post erfolgt. Bei Bahnsendungen ist der 
Lieferschein oder ein anderes Transportdokument am Tag des Versandes 
zuzustellen. Rechnungen gelten nicht als Lieferschein. Die Angaben auf den 
Versandpapieren sind so zu wählen, dass eine Wareneingangskontrolle bei 
Potema anhand der Bestellnummer des Auftrages möglich ist.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, akzeptiert Potema Teillieferungen nicht.
6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte von Potema bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die 
gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes vereinbart 
ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Vorschriften bei 
Endlieferung der Ware an Endverbraucher (§§ 478, 479 BGB).
6.2 Potema wird die Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel 
untersuchen und Mängel der Ware hinsichtlich Art, Menge und sichtbarer 
Transportbeschädigungen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb 
von 8 Werktagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigen. Sonstige 
Mängel der Ware wird Potema dem Lieferanten, sobald sie nach den 
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, 
innerhalb von 14 Werktagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich anzeigen. 
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 
(Chemikaliengesetz), den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des 
Umweltschutzes, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils 
verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften 
entsprechen.
6.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach erfolgter Mängelrüge 
nacherfüllen oder mit der Beseitigung der Mängel beginnen, kann Potema bei 
besonderer Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst 
beseitigen oder einen Dritten damit beauftragen. Potema ist berechtigt, die zur 
Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten aufzurechnen oder das 
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch wenn die Forderung und 
Schuld nicht aus dem gleichen Geschäft herrühren.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach 
Ingebrauchnahme der Ware durch Potema.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher die 
mangelbehaftete Ware aus beim Lieferanten liegenden Gründen nicht benutzt 
werden kann. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist auch gehemmt, 
solange nach erfolgter Mängelrüge der Lieferant Ansprüche nicht schriftlich 
endgültig zurückgewiesen hat.
4
7. Verpackung und Transport
Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und 
ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung 
des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. 
8. Rechnung und Zahlung
8.1 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jede Lieferung unter genauer 
Angabe der Bestellnummer sowie der Positionsnummer des einzelnen Postens 
einzusenden. Rechnungen sind durch die Post oder als PDF-Datei auf ein 
bekanntes E-Mail-Postfach zuzustellen. Sie dürfen nicht den Sendungen 
beigefügt werden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst 
ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als eingegangen.
8.2 Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungen per Überweisung 
innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 
Tagen netto ab Rechnungsdatum beglichen. Geht die bestellte Ware oder die 
zur Bestellung gehörenden Unterlagen zeitlich erst nach der Rechnung bei 
Potema ein, so kommt es für den Fristbeginn auf diesen Zeitpunkt an.
Nebenkosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen 
sind, werden erst nach Prüfung und Freigabe durch Potema anerkannt.
8.3 Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit vorheriger Zustimmung 
durch Potema abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund 
versagt werden.
8.3 Im Falle der Minderung durch Potema kann der Kaufpreis bis zu einer 
Einigung über den herabgesetzten Kaufpreis zurückgehalten werden. Im Falle 
des Rücktritts vom Vertrag, wird Potema die erhaltene Ware nach Erhalt 
eventuell bereits geleisteter Zahlungen an den Lieferanten auf dessen Kosten 
und Risiko zurücksenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Potema ist 
berechtigt mit Ansprüchen auf Rückgewähr auf den Kaufpreis geleisteter 
Zahlungen gegen Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen und ein 
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
9. Ansprüche Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb 
der gelieferten Waren oder Leistungen Patente oder sonstige Schutzrechte 
Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, Potema auf erstes 
Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von 
Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite erhoben werden sollten.
10. Auftragsunterlagen
10.1 Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die für die Aufstellung, 
den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Leistungsgegenstandes 
erforderlich sind, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert 
kostenlos zur Verfügung gestellt.
10.2 Alle Angaben, Rezepte, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale usw., die 
dem Lieferanten für die Erfüllung eines Leistungsgegenstandes überlassen 
werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten 
zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von Potema. Das Gleiche gilt 
für Unterlagen, die der Lieferant nach Angaben von Potema anfertigt.
10.3 Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten 
vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die Potema aus der 
Verletzung des Eigentums und von gewerblichen Schutzrechten erwachsen. Alle 
dem Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind auf Verlangen mitsamt 
allen Abschriften und bzw. oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
(Stand: Mai 2025)